15. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen, teilweise Versuch dazu), der Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen), der Beschimpfung (mehrfach begangen) und der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung strafbar gemacht. Die Strafdrohungen für die Delikte betragen: - versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, mit Strafmilderung gestützt auf Art. 22 StGB; - Hausfriedensbruch (teilweise Versuchs dazu) i.S.v. Art. 186, teilweise i.V.m.