Die Vorinstanz erachtete für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe als die angemessene Sanktion und wendete das neue Recht an, da mit Anwendung des neuen Rechts die Geldstrafe auf maximal 180 Tagessätze begrenzt ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, Anschlussberufung zu erheben, weshalb das Verschlechterungsverbot greift. Es steht somit ausser Frage, dass für sämtliche Schuldsprüche einzig die Sanktionsart der Geldstrafe infrage kommt und die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht mehr als 180 Tagessätze betragen kann. Weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht und zur Strafart erübrigen sich damit.