44 IV 5 E. 2c S. 8 m.H.). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 m.H.). Die Vorinstanz erachtete für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe als die angemessene Sanktion und wendete das neue Recht an, da mit Anwendung des neuen Rechts die Geldstrafe auf maximal 180 Tagessätze begrenzt ist.