Private Gewalt ist hingegen nur zulässig, wenn amtliche Hilfe nicht (rechtzeitig) verfügbar ist (vgl. ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 926 ZGB). Das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten steht folglich nicht unter dem Schutz von Art. 926 ZGB und es liegt insofern kein Rechtfertigungsgrund vor. 12.3 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 16. Mai 2018, zu bestätigen. III. Strafzumessung