Zu berücksichtigen gilt es schliesslich auch die in Art. 926 Abs. 3 ZGB geforderte Verhältnismässigkeit. Es wäre dem Beschuldigten vorliegend ohne weiteres möglich gewesen, behördliche Hilfe abzuwarten. Seine angeblich sich noch in der Wohnung befindlichen Sachen waren zu keiner Zeit gefährdet, weshalb dem Beschuldigten durchaus mildere Mittel zur Verfügung standen. Die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe überschreitet auch, wer Gewalt anwendet, obschon obrigkeitliche Hilfe eingreifen könnte. Private Gewalt ist hingegen nur zulässig, wenn amtliche Hilfe nicht (rechtzeitig) verfügbar ist (vgl. ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar