Es ist damit bereits fraglich, ob der Besitzschutz nach Art. 926 ZGB überhaupt anwendbar ist. Etwas widersprüchlich mutet zudem die Argumentation des Beschuldigten an, wenn er einerseits D.________ vorhält, er hätte die Polizei avisieren oder ein Exmissionsverfahren einleiten müssen, statt ihn gewaltsam aus der Wohnung zu befördern, andererseits sich selbst aber das Recht zugestehen will, ohne polizeiliche resp. behördliche Hilfe gewaltsam in die Wohnung zu gelangen, die er bereits hätte verlassen müssen. Zu berücksichtigen gilt es schliesslich auch die in Art. 926 Abs. 3 ZGB geforderte Verhältnismässigkeit.