Der Beschuldigte habe das Abschliessen der Türe und damit das Einschliessen seiner Gegenstände in der Wohnung rechtmässig verhindern dürfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, bereits am 14. Mai 2018 ausgezogen zu sein und nur noch einen Schlafsack in der Wohnung gehabt zu haben. Am 15. Mai habe er geputzt und das Zimmer sei am 16. Mai, d.h. am Tag des Vorfalls, frei gewesen (pag. 1455 Z. 18 ff.). Es ist damit bereits fraglich, ob der Besitzschutz nach Art. 926 ZGB überhaupt anwendbar ist.