__ habe den Beschuldigten widerrechtlich ins Treppenhaus gedrückt und dadurch selbst in Kauf genommen, dass beide auf dem Absatz stehenbleiben würden. Die gewaltsame und eigenmächtige Entfernung aus der Wohnung verdiene keinen Rechtsschutz. Im Fall der Bejahung der Tatbestandsmässigkeit greife zudem der Rechtfertigungsgrund der Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB, wonach sich jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren dürfe. Der Beschuldigte habe das Abschliessen der Türe und damit das Einschliessen seiner Gegenstände in der Wohnung rechtmässig verhindern dürfen.