536 Z. 63 ff.). Im Anzeigerapport wurde ebenfalls festgehalten, dass D.________ sichtlich Probleme mit dem Treppensteigen gehabt habe. Er habe angegeben, dass er die Treppe heruntergestossen worden sei, zu Fall gekommen sei und ihm deshalb nun das Knie schmerzen würde (pag. 494). Was die subjektive Seite betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die örtlichen Begebenheiten zweifellos kannte. Gleichzeitig musste ihm bewusst sein, dass ein Gerangel im Treppenhaus stets mit der Gefahr einhergeht, dass eine Person das Gleichgewicht verliert, stürzt und die Treppe hinunterfällt.