40 ziehen (pag. 1451 Z. 38 ff.). Sodann blieb er bei seiner Version, wonach D.________ in die Knie gegangen und sich die Treppe runtergerollt habe (pag. 1452 Z. 1 ff.). Er sei auf der linken Seite des Geländers auf die Knie gegangen, habe sich vorwärts hingestellt und sich seitlich abrollen lassen. Er habe ihn in diesem Moment nicht berührt, die Streiterei sei bereits vorbeigewesen. Diese Schilderungen des Beschuldigten erachtet die Kammer als lebensfremd. Der Beschuldigte musste denn auch selbst eingestehen, dass seine Version abenteuerlich sei (pag.