So sagte der Beschuldigte aus, dass er versucht habe, D.________ daran zu hindern, den Schlüssel umzudrehen. Danach habe er gesehen, dass die Türe geschlossen sei. Er glaube, dass er dort AG.________ gerufen habe, als er das bemerkt habe (pag. 1198 Z. 10 ff.). Auch im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme beschränkte sich der Beschuldigte grösstenteils darauf, die Schilderungen von D.________ in Zweifel zu