: «Es ist auch gar nicht möglich, dass ich ihn irgendwie dort soweit hätte ziehen können. Ich sagte schon am Staatsanwalt, ich müsste ja Kranzschwinger sein, wenn ich das schaffen würde. Dann müsste ich ihn irgendwie... Keine Chance, das geht gar nicht. Er hat ja auch Kraft und kann sich an der Türfalle halten») und kleinere Unstimmigkeiten in den Aussagen von D.________ aufzuzeigen (vgl. pag. 1197 Z. 7 ff.; pag. 1198 Z. 24; pag. 1199 Z. 24 ff.). Immerhin tragen seine Aussagen zur Klärung bei, ob D.________ die Türe bereits abgeschlossen hatte, als er das Gleichgewicht verlor. So sagte der Beschuldigte aus, dass er versucht habe, D.________ daran zu hindern, den Schlüssel umzudrehen.