135 in fine und 137), was durch den persönlichen Eindruck anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt wurde. Vor der Vorinstanz blieb der Beschuldigte unbeirrt bei seiner Version, dass D.________ selbst die Treppe hinuntergerollt sei (vgl. pag. 1198 Z. 15 f.; 1199 Z. 16 ff.). Gleichzeitig versuchte er, den Umfang seines tatsächlichen und theoretisch möglichen Kraftaufwands erneut abzuschwächen (vgl. pag. 1197 f. Z. 38 f.: «ich habe nicht gross Widerstand geleistet»; ferner pag. 1199 Z. 10 ff.: «Es ist auch gar nicht möglich, dass ich ihn irgendwie dort soweit hätte ziehen können.