505 Z. 123 f.). D.________ schilderte nachvollziehbar, wie er wegen des Schlüssels in der Hand und der anderen Hand am Türgriff nur beschränkt in der Lage gewesen sei, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Sein Fokus lag auf dem Abschliessen der Türe und nicht auf der physischen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Der Beschuldigte wird in den Akten zudem als «erstaunlich fit» und optisch als «15 Jahre jünger» beschrieben (vgl. pag. 135 in fine und 137), was durch den persönlichen Eindruck anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt wurde.