Er hat dauernd das Gefühl, dass man ihm etwas wegnehme [...] liess sich fallen. [...] Herr D.________ wurde mehrmals tätlich gegen mich [...] stiess mich jeweils mit zwei Fäusten gegen die Brust»). Diese Erklärung des Beschuldigten ist schlicht realitätsfremd und unglaubhaft. Dasselbe gilt für den Einwand, seine Gegenwehr hätte nie dazu gereicht, D.________ die Treppe runterzustossen, resp. er habe so oder anders nicht genügend Kraft gehabt, D.________ zu Fall zu bringen (vgl. pag. 504 Z. 113 f.; 505 Z. 123 f.).