vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1321). Zum anderen liegt der Gurt an den Hüften an, weshalb die beiden Umschreibungen des Festhaltens im Hüftbereich mehr oder weniger austauschbar sind. Im Übrigen liegt es in der Natur eines Gerangels als dynamisches Geschehen, dass es zu verschiedenen, oftmals sehr kurzen Griffen am Körper des Gegenübers kommt. Ebenfalls erstmalig schilderte D.________, wie er die Treppe hinuntergefallen sei. So habe er sich so halb umgedreht, irgendeinen «Köpfeler» gemacht, abgedreht und dann sei er «auf’s Mal» vor den Beinen des Nachbars gelegen.