In Abweichung zu seinen ersten beiden Einvernahmen erwähnte er nun zum ersten Mal, dass er am Gurt festgehalten worden sei. Dies stellt nach Ansicht der Kammer jedoch keinen Widerspruch zu seinen früheren Aussagen dar, merkte er doch zum einen an «Wenn es mir recht ist, hielt er mich dann am Gurt» sowie «entweder konnte er mich am Gurt oder an der Hüfte retour von oben nach unten ziehen» (pag. 1186 Z. 12 f., 15 f.; vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.