D.________ schilderte dabei nicht nur den äusseren Ablauf, sondern erklärte die Intention hinter seinem Handeln («damit der Beschuldigte gezwungen sei, mit ihm zu reden»), erwähnte Komplikationen bzw. abgebrochene Handlungsketten («verhindert, dass er die Wohnungstüre habe abschliessen können» und «nicht mehr am Türgriff festhalten können»), gab Empfindungen wieder («schätzungsweise 20 Sekunden gedauert»), gestand eine nachvollziehbare Gedächtnis-/Erinnerungslücke ein («Dann wisse er nicht mehr so viel») und verzichtete auf Aggravierungen («zu diesem [Zeitpunkt] noch nicht so