35 digte und D.________ am besagten Tag auf 08:00 Uhr die Wohnungsübergabe vereinbart hatten und der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer (hier gehen die Aussagen auseinander) – beim Eintreffen von D.________ noch nicht fertig mit Packen und Aufräumen war (der Auszug erfolgte sodann gleichentags erst kurz vor 20:00 Uhr; vgl. Aussagen AG.________, pag. 530 Z. 84 ff., 90 f.). Als der Beschuldigte sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, drückte D._____