_ erwidert worden wäre, fehlen in den Akten. Grund für die Beschimpfung war eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und D.________, nachdem der Beschuldigte die Wohnung nicht wie vereinbart am 16. Mai 2018 um 08:00 Uhr verlassen hatte. 11.4.3 Ergebnis Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung z.N. von D.________, begangen am 16. Mai 2018, ist folglich zu bestätigen.