Es steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt. Der Beschuldigte war sich dem beleidigenden Charakter dieser Betitelung durchaus bewusst und wollte sie auch so verstanden wissen (pag. 505 Z. 160: «Er hat sich benommen wie ein Arschloch, also ist es ein Arschloch»). Anhaltspunkte dafür, dass ein ungebührliches Verhalten von D.________ unmittelbar Anlass zu dieser Beschimpfung gegeben hätte oder die Beschimpfung unmittelbar durch eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von D.________ erwidert worden wäre, fehlen in den Akten.