Ich kann ja auch einklagen, dass er mich als ‘blöden Möngel’ beschimpft hat. Ich werde mich demnächst an den Terminus ‘Idiot’ halten, weil das ein Fachbegriff ist»). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________, wie von Letzterem geschildert, anlässlich der Auseinandersetzung vom 16. Mai 2018 mit «Arschloch» betitelt hat. 11.4.2 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann auf das bereits zum Vorfall vom 15. September 2017 Gesagte verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt.