34 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, D.________ mehrmals als «Arschloch» und mit weiteren Schimpfwörtern betitelt zu haben, rechtfertigte sein Verhalten jedoch damit, dass er in diesen Situationen allen Grund dazu gehabt habe resp. von D.________ ebenfalls beschimpft worden sei (pag. 505 Z. 160: «Das kann durchaus sein. [...] Ich habe eine offene Sprache [...] Er hat sich benommen wie ein Arschloch, also ist es ein Arschloch. Ich kann ja auch einklagen, dass er mich als ‘blöden Möngel’ beschimpft hat.