_ belastete den Beschuldigten somit nicht über Gebühr, indem er aufs Geratewohl weitere Schimpfwörter nannte. Stattdessen gab er unumwunden zu, dass er sich nicht mehr an die weiteren Schimpfwörter erinnern könne, die der Beschuldigte gebraucht habe. Hätte er den Beschuldigten über Gebühr belasten wollen, hätte er dies auf diese Frage hin ohne weiteres tun können. Bei der parteiöffentlichen Einvernahme bestätigte D.________, dass der Beschuldigte ihm «Arschloch» ins Gesicht gesagt habe (pag. 523 Z. 130).