11.4 Vorfall vom 16. Mai 2018 z.N. von D.________ 11.4.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung D.________ gab am 29. Mai 2018 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn am 16. Mai 2018 mit diversen Ausdrücken beschimpft habe (pag. 512 Z. 60 f.). Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte ihn genau beschimpft habe, sagte er aus, dies nicht mehr alles zu wissen, aber Arschloch habe er ihm mehrmals gesagt. Er habe noch weitere Schimpfwörter gebraucht, aber an die erinnere er sich nicht mehr (pag. 513 Z. 117 ff.). D.________ belastete den Beschuldigten somit nicht über Gebühr, indem er aufs Geratewohl weitere Schimpfwörter nannte.