unmittelbar Anlass zu dieser Beschimpfung gegeben hätte oder die Beschimpfung unmittelbar durch eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von D.________ erwidert worden wäre, fehlen in den Akten. Grund für die Beschimpfung war offenbar eine vorausgegangene Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und D.________, nachdem sich der Beschuldigte an den alkoholischen Getränken von D.________ gütlich getan hatte. 11.3.3 Ergebnis Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung z.N. von D.________, begangen am 21. April 2018, ist folglich zu bestätigen. 11.4 Vorfall vom 16. Mai 2018 z.N. von D.___