Es steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch», «Trottel» und «dumme Siech» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt. Der Beschuldigte war sich dem beleidigenden Charakter dieser Betitelungen durchaus bewusst und wollte sie auch so verstanden wissen. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch die konfliktbelastete Beziehung zwischen den beiden nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass ein ungebührliches Verhalten von D.________ unmittelbar Anlass zu dieser Beschimpfung gegeben hätte oder die Beschimpfung unmittelbar durch eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von D._____