33 Nach dem Gesagten erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte D.________, wie von Letzterem geschildert, anlässlich der Auseinandersetzung vom 21. April 2018 mit «Arschloch», «Trottel» und «dumme Siech» betitelte. 11.3.2 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann auf das bereits zum Vorfall vom 15. September 2017 Gesagte verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch», «Trottel» und «dumme Siech» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt.