Die Worte galten klarerweise D.________, was vom Beschuldigten auch so gewollt war. Es gab eine verbale Auseinandersetzung und der Beschuldigte liess – wie er selbst sagte – Dampf ab. Dieser «Dampf» richtete sich gegen D.________. Selbst wenn die Türe zwischen ihnen zu gewesen sein sollte, hörte D.________ die Schimpfwörter, war er doch in der Lage, diese gleichentags gegenüber der Polizei wiederzugeben. Die Schimpfwörter passen nicht zuletzt ins «Repertoire» des Beschuldigten (vgl. E. 0 - 11.2 hiervor).