_ verhielt sich somit rechtmässig resp. innerhalb seiner Kompetenz und damit nicht «ungebührlich» im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Für eine vom Beschuldigten geltend gemachte Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB fehlt es sodann an der geforderten Unmittelbarkeit: So ist auf dem Video ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nach dem Stoss des Polizisten zuerst wieder aufrappelte, den Schuh anzog und seine Sachen vom Boden aufnahm, ehe er wieder die Treppenstufen hinauf zum Polizisten stieg, um ihn zu beschimpfen. Es handelte sich somit um keine unmittelbare Reaktion auf den Stoss des Polizisten. Ein Anwendungsfall von Art.