11.2.2 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann auf das bereits zum Vorfall vom 15. September 2017 Gesagte verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch» und «Idiot» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt. Der Beschuldigte war sich dem beleidigenden Charakter dieser Betitelung durchaus bewusst und wollte sie auch so verstanden wissen (vgl. pag. 1204 Z. 9 f.: «wenn jemand so etwas macht, dann ist er ein ‘Arschloch’»). Dass L.________ vom Beschuldigten einen Check erhielt, bevor er den Beschuldigten aus der Türe stiess, kann den Videoaufnahmen nicht entnommen werden.