191 Z. 296 f.). Gestützt auf den im Anzeigerapport geschilderten Sachverhalt, die Aussagen des Beschuldigten und von L.________ sowie mit Blick auf das sonstige Verhalten des Beschuldigten in ähnlichen Situationen mit der Polizei und seinen Äusserungen zum Verhalten der Polizei ihm gegenüber, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte L.________, wie von Letzterem geschildert, mit «Arschloch» und «Idiot» betitelt hat. Hierzu passt die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2018, wonach er sich «demnächst an den Terminus ‘Idiot’ halten [werde], weil das ein Fachbegriff ist» (pag. 505 Z. 163 f.).