Der Beschuldigte rechtfertigte sein Verhalten jeweils damit, dass er in diesen Situationen allen Grund dazu gehabt habe resp. ungerecht behandelt worden sei (vgl. auch die Ausführungen zu den weiteren Vorfällen mit Beschimpfungen). Oberinstanzlich gab er zu Protokoll, dass er das Wort «Arschloch» sage, wenn ihn Herrn L.________ hinterrücks die Treppe hinunterstosse. Es komme einfach aus ihm heraus, aus Ärger (pag. 1451 Z. 28 f.). Im Übrigen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er immer, wenn er mit der Polizei zu tun habe, «nicht ganz zurechnungsfähig» sei (pag. 191 Z. 296 f.).