31 A.________, kam erneut in den Eingangsbereich der Loge und betitelte dabei den Schreibenden als ‘Idiot» und ‘Arschloch’.» (pag. 569). Dass der Beschuldigte in Situationen, in denen er in Rage ist und sich ungerecht behandelt fühlt, die andere Person mit Schimpfwörtern eindeckt, wird in den Akten mehrfach geschildert und vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Der Beschuldigte rechtfertigte sein Verhalten jeweils damit, dass er in diesen Situationen allen Grund dazu gehabt habe resp.