1451 Z. 17 ff., wo er die Bedeutung des negativ konnotierten Wortes ausführlich erklärte). Dass Beschimpfung teilweise zum Berufsalltag eines Mitarbeiters bei der Polizei gehören, ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts an der Strafbarkeit einer solchen Beschimpfung. Anhaltspunkte dafür, dass ein ungebührliches Verhalten von K.________ unmittelbar Anlass zu dieser Beschimpfung gegeben hätte oder die Beschimpfung unmittelbar durch eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von K.________ erwidert worden wäre, fehlen in den Akten.