Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht steht ausser Frage, dass die Betitelung als Arschloch objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1311). Der Beschuldigte war sich dem beleidigenden Charakter dieser Betitelung durchaus bewusst und wollte sie auch so verstanden wissen (vgl. pag. 379 Z. 35: «In diesem Moment haben Sie sich auch als Arschloch verhalten», oder aber oberinstanzlich pag. 1451 Z. 17 ff.