Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er nicht ab, Schimpfwörter benutzt zu haben, fügte jedoch an, dass, wenn er ein Schimpfwort benutzt habe, dies deshalb gewesen sei, weil man ihm die Handschellen dermassen verschlossen habe, dass es einfach weh getan habe. Es könne sein, dass es damals passiert sei, es sei aber gegen die Handlung gewesen (pag. 1194 Z. 26 f.). Dasselbe sagte er oberinstanzlich aus, wobei er anfügte, es sei ihm rausgerutscht resp. es komme aus Ärger einfach aus ihm heraus (pag. 1451 Z. 26 ff.). Der angeklagte Sachverhalt kann insofern als erstellt gelten. 11.1.2 Rechtliche Würdigung