Er verzichtete damit zugleich auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten. Zudem konnte er trotz der erwähnten Erinnerungslücke plausibel erklären, weshalb mehrmals Beschimpfung gefallen sein müssen (pag. 1183 Z. 2 ff.: «An die genauen Worte kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber für mich ist es so: Wenn ich Strafantrag stelle, dann ist es nicht einfach einmalig passiert, sondern mehrere Male, mehrere verschiedene Wörter allenfalls. Aber dann ist das Wort sicher mehrmals gefallen sein»). Der Beschuldigte gestand anlässlich seiner Einvernahme vom 15. September 2017 implizit ein, K.____