29 schimpfungen gekommen sei, konnte sich aber nicht mehr an die Worte erinnern (pag. 1182 Z. 29 ff.). Diese eingestandene Erinnerungslücke ist aufgrund des langen Zeitablaufs und der gewissen Regelmässigkeit, in der sich Polizisten mit solchen Beschimpfungen konfrontiert sehen, nachvollziehbar und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er verzichtete damit zugleich auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten.