389 Z. 54 f.). Seine Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten sind sehr differenziert und enthalten keine Aggravierungen, sondern vielmehr auch entlastende Elemente. So gab er u.a. an, dass sie irgendwann wieder normal mit dem Beschuldigten hätten reden und ihm die Handschellen hätten ausziehen können. Am Schluss habe er ihnen auch die Hand gegeben und es sei gut mit ihm gegangen (pag. 390 Z. 62 ff.). Er könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen wäre (pag. 390 Z. 69 f.). Wenn es [Thema C.________ (Behörde)] mal durch sei, gehe es eigentlich wieder gut mit ihm (pag. 390 Z. 83).