Zusammen mit der drohenden Geste, die der Beschuldigte gegenüber den Polizisten machte, hat er in der Gesamtheit ein Störverhalten an den Tag gelegt, das den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich um zwei Polizisten handelt, die wegen der Auseinandersetzung zwischen ihm und D.________ gerufen wurden und den Sachverhalt aufnehmen wollten. Indem er sich den Anweisungen der Polizisten widersetzte, hinderte er diese wissentlich und