Ob die vorliegenden verbalen Einwirkungen des Beschuldigten (lautes und aggressives Herumschreien und ins Wort fallen) alleine bereits genügten, um die Polizisten an ihrer Sachverhaltsaufnahme zu hindern, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Zusammen mit der drohenden Geste, die der Beschuldigte gegenüber den Polizisten machte, hat er in der Gesamtheit ein Störverhalten an den Tag gelegt, das den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt.