Gemäss Rechtsprechung kann eine verbale Einwirkung auf die Amtshandlung alleine genügen, wenn die Einwirkung eine gewisse Intensität erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Ob die vorliegenden verbalen Einwirkungen des Beschuldigten (lautes und aggressives Herumschreien und ins Wort fallen) alleine bereits genügten, um die Polizisten an ihrer Sachverhaltsaufnahme zu hindern, muss nicht abschliessend beurteilt werden.