10.2.2 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht stellt sich wiederum die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen beweismässig erstellten Handlungen (lautes und aggressives Herumschreien, den Polizisten ins Wort fallen und drohende Gesten [mit der Faust in die Hand schlagen]) die Polizisten an der Vornahme ihrer Amtshandlung (Sachverhaltsaufnahme) hinderte. Dies ist auch hier zu bejahen: Gemäss Rechtsprechung kann eine verbale Einwirkung auf die Amtshandlung alleine genügen, wenn die Einwirkung eine gewisse Intensität erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4).