1197 Z. 6). Der Beschuldigte stritt somit nicht grundlegend ab, sich so verhalten zu haben, wie von AF.________ geschildert, sondern wendete wie bereits beim Vorfall vom 15. September 2016 lediglich ein, dass die Polizisten überreagiert und sein Verhalten fälschlicherweise als Hinderung einer Amtshandlung aufgefasst hätten, resp. versuchte, sein damaliges Verhalten als übliche, die Amtshandlung nicht behindernde Reaktion auf die sich ihm präsentierende Situation darzustellen. Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt, wie angeklagt und von AF.________ geschildert, als erstellt. 10.2.2 Rechtliche Würdigung