1196 Z. 34 f. und 1197 Z. 1 ff.). Gleichzeitig versuchte er, wie bereits beim Vorfall vom 15. September 2017, die Darstellung der Polizei, dass er sie an einer Amtshandlung gehindert habe, als lächerlich darzustellen, erneut ergänzt mit der Bemerkung, dass die Polizei immer zu zweit und bewaffnet sei und Befehlsgewalt habe. Auch wenn er laut werde. Er sei ja auch genervt gewesen. Er habe die Wohnung geputzt gehabt und die Polizei sei mit den Schuhen hereingekommen (pag. 507 Z. 232 ff.). Sicher sei er laut geworden, weil sie seien gekommen und hätten ihn beschuldigt (pag. 1197 Z. 6).