27 auf das Erscheinen der Polizei und deren Anweisungen reagierte. Es sind keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Auf diesen Aussagen von AF.________, die im Einklang mit seinen Schilderungen im Anzeigerapport stehen, kann vorbehaltlos abgestellt werden (vgl. auch die Gedächtnisnotiz von D.________: pag. 519: «A.________ war hoch aggressiv gegenüber der Polizei! Ab diesem Moment hat die Polizei übernommen...»). Der Beschuldigte stellte zwar jeweils ganz allgemein in Abrede, die Arbeit der Polizei gestört zu haben (vgl. pag.