535 Z. 30 ff.). Betreffend den Fusstritt sagte er in Abschwächung zu seinen früheren Schilderungen im Rapport aus, dass der Beschuldigte «in die Luft gekickt» habe, «wohl eher aus Verzweiflung» (pag. 535 Z. 50 f.). Im Rapport ist noch die Rede davon, dass der Beschuldigte mit dem Fuss «in Richtung des Schreibenden» gekickt habe, «ohne den Schreibenden zu treffen» (pag. 495). Hätte AF.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dem Beschuldigten hier eine Absicht zu unterstellen, ihn mit dem Kick zu treffen.