493 ff.) soll der Beschuldigte die Sachverhaltsaufnahme der Polizei gestört haben, indem er die Anweisung der Polizei, an Ort und Stelle stehen zu bleiben, nicht befolgte, seine Verletzungen am Ellbogen nicht fotografieren liess und die Durchführung des Atemlufttests verweigerte. Zudem soll der Beschuldigte sich mehrmals in das Gespräch zwischen D.________ und der Polizei eingemischt haben und mit den Füssen mehrfach in Richtung eines Polizisten gekickt haben, als er in Handschellen gesetzt wurde (pag. 493). Der Beschuldigte habe einen alkoholisierten, angetriebenen und aufbrausenden Eindruck gemacht.