Ob die vorliegende verbale Einwirkung des Beschuldigten (Herumschreien) alleine genügt, um die Polizisten an der Anhaltung zu hindern, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Zusammen mit der drohenden Haltung, die der Beschuldigte gegenüber den Polizisten einnahm, und der Missachtung der Aufforderung, die Hände herunterzunehmen und Distanz zu wahren, hat er in der Gesamtheit ein Störverhalten an den Tag gelegt, das den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung klar erfüllt. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich um zwei Polizisten handelt, die wegen ihm gerufen wurden und ihn anhalten und wegweisen sollten.